Startseite > Aktuelles

Pressemitteilung der DSU

Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln

(Münster/Weißenthurm, 01. 09 2023) In einer am Mittwoch, den 30.08.2023 getroffenen Entscheidung (Az.: 20 A 2384/20) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster bestimmte Vorgaben zur Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank gemacht: diese sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Im konkreten Fall bewahrte der Kläger während einer Urlaubsabwesenheit seine Waffenschrankschlüssel in einem doppelwandigen Stahltresor mit einem Gewicht von 40 Kg auf. Im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls brachen die Diebe diesen Tresor auf, öffneten anschließend beschädigungsfrei den Waffenschrank und entwendeten zwei Kurzwaffen.

Hierauf widerrief die örtliche Behörde die Erlaubnisse des Klägers wegen eines Aufbewahrungsverstoßes und daraus resultierender waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit. Der Kläger wandte sich zunächst erfolglos gegen den Widerruf seiner Erlaubnisse an das VG Düsseldorf (Az.: 22 K 3002/19) und ging gegen diese Entscheidung in Berufung.

Das OVG bestätigte zwar die mangelhafte Aufbewahrung, da die Schlüssel nicht in einem Behältnis gleicher Sicherheitsstufe wie der genutzte Waffenschrank aufbewahrt wurde, erkannte aber hierin keinen gröblichen Verstoß des Waffenbesitzers und gab ihm insoweit Recht, als es den Entzug seiner Erlaubnisse als Unrechtmäßig erachtete.

Mit Unverständnis reagieren die Verbände unter dem Dach des Forum Waffenrechts (FWR) und kritisieren die Entscheidung als zu weit gehend. Konkrete Vorgaben zur Aufbewahrung von Schlüsseln zum Waffenschrank sind nicht normiert und der Gesetzgeber fordert auch nicht, dass ein Waffenschrank zwingend durch ein Schloss mit Zahlenkombination verschlossen wird. Damit hat wohl auch der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheitslücke akzeptiert, da es in der Praxis nach aller Lebenserfahrung wohl unmöglich sein dürfte, eine absolute, lückenlose Kontrolle über den Schlüssel sicherzustellen (VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2015, Az.: B 1 K 15.345). Auch die Aufbewahrung in einer stabilen, aber nicht zertifizierten Geldkassette an einem anderen Ort im Haus wurde als ausreichend angesehen (VG Köln, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 20 K 8077/17).

Als unzulässig angesehen wurde dagegen die Aufbewahrung an einer Schraube unter dem Waschbecken in der Gästetoilette (BayVGH, Beschluss vom 25.05.2021, Az.: 24 ZB 21.943, 24 ZB 21.946, 24 ZB 21.947) oder gänzlich unbeaufsichtigt an einem Schlüsselbund im häuslichen Büro (VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2015, Az.: B 1 K 15.345).

Waffenbesitzer sind aber immer auf der sicheren Seite, wenn sie die vom OVG Münster aufgestellten Vorgaben beachten. Eine solche Aufbewahrung ist zwar nach Ansicht des Forum Waffenrecht nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert, zumal sich Gerichte und Behörden zukünftig sicher verstärkt hierauf berufen werden. Die Anforderungen an die Aufbewahrung sind hoch. Es muss praktisch ausgeschlossen sein, dass jemand unbefugtes die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel erlangt.